|
|
Satzung§ 1 Sitz und Zweck des Vereins (1) Der am 3. Mai 1948 gegründete Verein der Steuersachverständigen im Lande Bremen führt jetzt den Namen: Er wahrt und fördert die gemeinsamen Interessen der im Lande Bremen und der angrenzenden Gebiete ansässigen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, sowie Zusammenschlüsse der vorgenannten Berufsangehörigen und weiterer Angehöriger steuerberatender Berufe. Zu diesem Zweck hält er Fühlung mit anderen Verbänden des Bundesgebietes und vertritt über einen gemeinsamen Kopfverband die Belange seiner Mitglieder bundesweit. (2) Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. (3) Der Verband kann sich an Gesellschaften beteiligen, die dem Verbandszweck dienlich sind. § 2 Mitgliedschaft (1) Alle selbständig tätigen Personen und Gesellschaften, die berechtigt sind steuerliche Interessen wahrzunehmen, sowie die nach § 58 StBG als Angestellte Tätigen, können jeweils Ihre Mitgliedschaft beantragen. (2) Verdiente Mitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Verbandsbeiträgen befreit. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. § 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen, die Satzung des Verbandes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. (2) Dem Tod eines Mitglieds steht bei Gesellschaften deren Auflösung gleich. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied bedarf der Schriftform und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, wenn es den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt oder wenn durch sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes erheblich beeinträchtigt oder geschädigt wird. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge gemäß der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Etwa notwendig werdende Umlagen sind gleichfalls von der Mitgliederversammlung zu beschließen. (2) Beiträge und Umlagen dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. (3) Über den Erlass oder Teilerlass von Beiträgen und Umlagen in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. § 7 Organe des Verbandes (1) Die Organe des Verbandes sind:
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen und gesetzliche Vertreter der Gesellschaften gemäß § 2 werden, die mindestens 2 Jahre hindurch dem Verband angehört haben, bzw. deren Gesellschafter mindestens seit 2 Jahren dem Verband angehören und während dieses Zeitraums vertretungsberechtigt waren. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes hiervon Ausnahmen zulassen. Voraussetzung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist die berufliche Zulassung. (3) Alle Ämter des Verbandes sind unbesoldete Ehrenämter. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand wird erstattet. Die Höhe des Auslagenersatzes wird nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verordnung bemessen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(2) Eine Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres stattfinden. Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen, sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. (3) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur Berücksichtigung finden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle eingehen. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und sind von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Schriftführer zu protokollieren. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 5 bis 8 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Wegen der Auflösung wird im Übrigen auf § 14 verwiesen. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einen anderen Modus. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (5) Zur Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 ist ein Notar zur Mitgliederversammlung einzuladen, der die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung überwacht. Er bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis der Beschlussfassung, insbesondere das Abstimmungsergebnis, in einer notariellen Urkunde. (6) Wahlen werden durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung geregelt. § 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer und drei weiteren Beisitzern. Dem Vorstand sollen mindestens zwei Mitglieder angehören, die ihre berufliche Niederlassung in Bremerhaven haben. (2) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes. (3) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam als Gesamtvertreter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in der Mitgliederversammlung des Vereins »Bremer Steuer-Institut e.V. Steuerberater-Akademie Bremen/Bremerhaven« Wenn einer dieser Gesamtvertreter vor dem Versammlungsbeginn schriftlich seine Verhinderung mitgeteilt hat, ist die Vertretung durch die beiden anderen Gesamtvertreter zulässig. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung (§ 8) für jeweils vier Jahre gewählt. (5) Die Amtsdauer beginnt und endet jeweils mit der Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erstmalig erfolgte, aus, so sind Ergänzungswahlen in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden während der Amtsdauer des Vorstands übernimmt der stellvertretende Vorsitzende, der bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hatte, das Amt des Vorsitzenden bis zur Durchführung der Ergänzungswahl. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die übrigen Mitglieder des Vorstands. Ergänzungswahlen zum Vorstand haben nur Wirkung für die Dauer der Wahlperiode gemäß Absatz 4. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. § 10 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung und das für die Geschäftsführung erforderliche Personal werden vom Vorstand angestellt und entlassen; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes. (2) Der/die Geschäftsführer/in kann an den Sitzungen der Gremien des Verbandes teilnehmen, sofern diese nichts anderes beschließen. § 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 12 Rechnungslegung Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Rechnungsführer Buch und erstellt den Jahresabschluss. Die Buchführung und die Bilanzierung haben in Anlehnung an die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen im Sinne einer Einheitsbilanz zu erfolgen. § 13 Rechnungsprüfung Die Rechnungslegung wird jährlich durch den Rechnungsprüfer geprüft, der der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. § 14 Auflösung des Verbandes (1) Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn der Vorstand oder eine Mitgliederversammlung dies beschließt oder ein von 10 % aller Mitglieder unterschriebener Antrag vorliegt. (2) Wird von einer Mitgliederversammlung beschlossen, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, so kann hierüber nur in einer neuen Mitgliederversammlung abgestimmt werden, zu der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes fristgemäß eingeladen worden ist. (3) Sind auf der mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 aller Mitglieder anwesend, so gilt der Auflösungsbeschluss als angenommen, wenn 3/4 aller anwesenden Mitglieder für diesen Antrag stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht 3/4 aller Mitglieder anwesend, so ist sie nicht beschlussfähig. In diesem Fall ist zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung binnen Monatsfrist einzuladen. (4) Muss wegen Nichterreichung der erforderlichen Mitgliederzahl zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden, so ist diese unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, und der Auflösungsbeschluss gilt als angenommen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt haben. (5) Über die Verwendung des Vermögens hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Ein Rückfluss des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. § 15 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzungsänderung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, an der Satzung vorzunehmen. Bremen, 31. Mai 2011 |
Sind Sie schon angemeldet?
Die Einkommensteuererklärung 2011 Die Einkommensteuererklärung 2011 Bilanzierung von Personengesellschaften und deren Besonderheiten Verlustbeschränkung nach § 15a EStG Aktuelle Besteuerung von Personenunternehmen/Personengesellschaften 2012 |